BFH - Beschluss vom 20.12.2005
X B 10/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 777
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5129/02

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

BFH, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen X B 10/05

DRsp Nr. 2006/2038

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zu den Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der angerufene Senat kann deshalb offen lassen, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen der verspäteten Beschwerdebegründung gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen formulierten Rechtsfrage, "ob Gewinnzahlungen von einer von Anfang an planmäßig betrügerisch handelnden Kapitalanlagegesellschaft zu steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des EStG führen oder ob eine bloße Kapitalrückzahlung angenommen werden muss", nicht schlüssig darlegen können.