Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der angerufene Senat kann deshalb offen lassen, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen der verspäteten Beschwerdebegründung gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen formulierten Rechtsfrage, "ob Gewinnzahlungen von einer von Anfang an planmäßig betrügerisch handelnden Kapitalanlagegesellschaft zu steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des EStG führen oder ob eine bloße Kapitalrückzahlung angenommen werden muss", nicht schlüssig darlegen können.
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