BFH - Beschluss vom 09.11.2011
V B 43/11
Normen:
AO § 152 Abs. 2 S. 2; FGO § 102;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 81
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 403/10

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bzgl. des Zurückstehens des repressiven Charakters hinter dem präventiven Charakter bei Abgabe-Zusammenballung

BFH, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen V B 43/11

DRsp Nr. 2011/21532

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bzgl. des Zurückstehens des repressiven Charakters hinter dem präventiven Charakter bei Abgabe-Zusammenballung

NV: Bei der Bemessung eines Verspätungszuschlages ist geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien grundsätzlich gleichwertig sind und es sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet, ob ein Kriterium stärker als ein anderes betont werden kann.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 2 S. 2; FGO § 102;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts dient (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO im Einzelnen dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind zum Teil nicht erfüllt, zum Teil liegen die gerügten Mängel nicht vor.