BFH - Urteil vom 14.02.1989
VII R 189/85
Normen:
AO § 227 ; GG Art. 3 Abs. 1 § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 8 ; MinöStDV § 15 Abs. 1 ; MinöStG § 8 Abs. 1 § 10 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1989, 551
ZfZ 1989, 179

Grundsatz der Belastungsgleichheit und Billigkeitserlaß

BFH, Urteil vom 14.02.1989 - Aktenzeichen VII R 189/85

DRsp Nr. 2005/16588

Grundsatz der Belastungsgleichheit und Billigkeitserlaß

Zur Frage des Billigkeitserlasses bei Mineralölsteuer, wenn mittelschweres Mineralöl (Kerosin) an ein Steuerlager abgegeben wird, dessen Lagerinhaber nur ein Steuerlager für Leichtöle und Schweröle bewilligt ist und der das Kerosin nach Vermischung mit Gasöl als Dieselkraftstoff dem Steuerlager entnimmt, zur Versteuerung anmeldet und die Steuern entrichtet.

Normenkette:

AO § 227 ; GG Art. 3 Abs. 1 § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 8 ; MinöStDV § 15 Abs. 1 ; MinöStG § 8 Abs. 1 § 10 § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte am 11. und 12.März 1977 insgesamt ... hl mittelschweres Öl (Kerosin) aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Das Mineralöl sollte an das Steuerlager in A der Firma E versandt werden. Auf Antrag der Klägerin überwies daher der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) das Kerosin an das HZA A. Am 13. und 14.März 1977 wurde es in den Lagertank 15 gelöscht, der der E von einem anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt worden war, später in den Steuerlagertank 29 umgepumpt und dort mit Gasöl vermischt. Dieses Gemisch wurde Ende April 1977 als Dieselkraftstoff dem Steuerlager entnommen und von der E zur Versteuerung angemeldet. Die Steuern dafür sind entrichtet worden.