BFH - Beschluss vom 20.09.2022
VIII B 65/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1281
DZWIR 2022, 654
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 386/20

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBekanntgabe von Gewinnfeststellungsbescheiden an einen bestellten Bevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen VIII B 65/21

DRsp Nr. 2022/14179

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bekanntgabe von Gewinnfeststellungsbescheiden an einen bestellten Bevollmächtigten

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 183 Abs. 3 AO, dass im Fall einer nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilten Empfangsvollmacht die Bekanntgabe von (geänderten) Gewinnfeststellungsbescheiden an den bestellten Bevollmächtigten nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters solange auch diesem gegenüber wirksam ist, bis der ausgeschiedene Gesellschafter oder der Empfangsbevollmächtigte die Empfangsvollmacht gegenüber dem Finanzamt widerruft.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.04.2021 – 8 K 386/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen des vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) sind nicht erfüllt.