BFH - Beschluss vom 03.08.2022
IX B 17/22
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1179
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 126/20

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlende Rügefähigkeit einer bereits geklärten RechtsfrageNutzung einer Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken

BFH, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen IX B 17/22

DRsp Nr. 2022/12639

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlende Rügefähigkeit einer bereits geklärten Rechtsfrage Nutzung einer Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken

NV: Es ist geklärt, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG (nur) zur Anwendung gelangt, wenn die Immobilie im Kalenderjahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.01.2022 – 2 K 126/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.