BFH - Beschluss vom 15.09.2022
IX B 69/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1292
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 343/20

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRechtsfrage zu ausgelaufenem RechtBesondere Darlegung der noch zukünftigen Bedeutung ausgelaufenen Rechts

BFH, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen IX B 69/21

DRsp Nr. 2022/14927

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtsfrage zu ausgelaufenem Recht Besondere Darlegung der noch zukünftigen Bedeutung ausgelaufenen Rechts

1. NV: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten —abstrakt beantwortbaren— Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/ klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. 2. NV: Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt. So ist u.a. darzulegen, dass sich die Frage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.08.2021 – 8 K 343/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe