BFH - Beschluss vom 28.07.2022
II B 37/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1941
BFH/NV 2022, 1054
FamRZ 2022, 1660
NJW 2022, 2784
NotBZ 2023, 26
ZEV 2022, 614
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1417/19

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenSchenkung unmittelbar an einen DrittenEntscheidungsbefugnis eines Erstempfängers hinsichtlich der Verwendung eines geschenkten Gegenstands

BFH, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen II B 37/21

DRsp Nr. 2022/12363

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Schenkung unmittelbar an einen Dritten Entscheidungsbefugnis eines Erstempfängers hinsichtlich der Verwendung eines geschenkten Gegenstands

1. NV: Wird ein Gegenstand in der Weise verschenkt, dass der erste Empfänger ihn unmittelbar darauf an einen Dritten weiterreicht, ist im Verhältnis Zuwendender/erster Empfänger zu prüfen, ob bereits zivilrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vorliegt. 2. NV: Anderenfalls ist im Verhältnis erster Empfänger/zweiter Empfänger bzw. Dritter zu prüfen, ob dem ersten Empfänger eine Dispositionsbefugnis über den Gegenstand verbleibt. Fehlt es daran, liegt steuerrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vor. 3. NV: Werden die beiden Verträge in einer Urkunde zusammengefasst oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen, muss sich die Dispositionsbefugnis eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.12.2020 – 4 K 1417/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.