FG Hessen - Beschluss vom 14.11.2008
3 V 1740/08
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GrStG § 3 Abs. 1 Satz 2;

Grundsteuerbefreiung; Kommunalleasing; Erbbaurecht; Schule; Immobiliengesellschaft; Rechtsträgeridentität - Grundsteuerbefreiung im Rahmen des Kommunalleasings

FG Hessen, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 3 V 1740/08

DRsp Nr. 2009/3771

Grundsteuerbefreiung; Kommunalleasing; Erbbaurecht; Schule; Immobiliengesellschaft; Rechtsträgeridentität - Grundsteuerbefreiung im Rahmen des Kommunalleasings

1. Überträgt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Liegenschaften im Wege eines Erbbaurechtsvertrages auf eine private Immobiliengesellschaft, an der sie als alleiniger Kommanditist beteiligt ist und vermietet die Immobiliengesellschaft die Liegenschaften an die öffentliche Körperschaft zurück, liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG nicht vor. 2. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 6 GrStG setzen voraus, dass der Grundbesitz vom Eigentümer selbst zu dem begünstigten Zwecken benutzt wird (sog. Eigentümer-Nutzer-Identität), es sei denn Eigentümer und Benutzer gehören zu den in § 3 Abs. 1 S. 1 GrStG begünstigten Rechtsträgern. 3. Die Steuerbefreiung nach dem Grundsteuergesetz greift in dem Fall, dass ein privater Rechtsträger als Betreiber eines Krankenhauses nach außen hin auftritt nur dann ein, wenn zwischen dem Krankenhausbetreiber und dem Rechtssubjekt, dem das Grundstück zuzurechnen ist, eine formale Rechtsträgeridentität besteht; es reicht nicht aus, wenn hinter den jeweiligen Rechtssubjekten ein und dieselbe natürliche Personen steht.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GrStG § 3 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand: