FG Sachsen - Urteil vom 20.11.2007
6 K 632/02
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b ; GrStG § 6 ; BewG § 125 Abs. 2 ; BewG § 125 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1815

Grundsteuerbefreiung nur für Grünland, nicht aber für ca. 8 Hektar großen Waldbestand eines privaten Naturschutzverbands bei bewusstem Unterlassen jeglicher Bewirtschaftung

FG Sachsen, Urteil vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 6 K 632/02

DRsp Nr. 2008/17786

Grundsteuerbefreiung nur für Grünland, nicht aber für ca. 8 Hektar großen Waldbestand eines privaten Naturschutzverbands bei bewusstem Unterlassen jeglicher Bewirtschaftung

1. Überlässt ein privater Naturschutzverband, dessen Zweck der umfassende Schutz, die Pflege und die Wiederherstellung von Natur und Landschaft ist, Grünland der natürlichen Selbstentwicklung, so ist dieses bewusste Unterlassen jeglicher Bewirtschaftung keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung i.S. von § 6 GrStG, so dass dem Verband für das Grünland die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG zusteht. 2. Bei einem 8,7564 Hektar großen Waldbestand, den der Naturschutzverband ebenfalls bewusst brachliegen lässt, steht dagegen das Unterlassen jeglicher Bewirtschaftung dem Unterhalten eines Forstbetriebs nicht entgegen, so dass der Waldbestand als forstwirtschaftliche Nutzung i.S. von § 6 GrStG nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG grundsteuerbefreit ist.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b ; GrStG § 6 ; BewG § 125 Abs. 2 ; BewG § 125 Abs. 4 ;

Tatbestand: