FG Hessen - Beschluss vom 02.12.2002
3 V 3053/02
Normen:
GrStG § 4 Nr. 3a ; GrStG § 4 Nr. 3b ; GrStR Abschn. 18; GrStR Abschn. 31 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2003, 723

Grundsteuerfreiheit; öffentlicher Verkehr; Tiefgarage; Parkhaus; Parkplatz; Flughafen - Keine Grundsteuerfreiheit für Parkraum im Flughafenbereich

FG Hessen, Beschluss vom 02.12.2002 - Aktenzeichen 3 V 3053/02

DRsp Nr. 2003/5594

Grundsteuerfreiheit; öffentlicher Verkehr; Tiefgarage; Parkhaus; Parkplatz; Flughafen - Keine Grundsteuerfreiheit für Parkraum im Flughafenbereich

1. Die den Flughafenbesuchern angebotenen Parkplatzflächen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb von Verkehrsflugplätzen und sind nicht von der Grundsteuer befreit. 2. Die Unterhaltung von Parkplätzen und von Parkhäusern stellt keine unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des Flugverkehrs als grundsteuerbegünstigten Zweck dar.

Normenkette:

GrStG § 4 Nr. 3a ; GrStG § 4 Nr. 3b ; GrStR Abschn. 18; GrStR Abschn. 31 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist die Eigentümerin des Geländes, auf dem der Flughafen betrieben wird. Der Antragsgegner (das Finanzamt) hat den Einheitswert für diese wirtschaftliche Einheit (soweit er zur Festsetzung der Grundsteuer festzustellen ist) mit Bescheid vom 26.07.2001 auf den 01.01.1997 fortgeschrieben. Gegen diesen Bescheid und den gleichzeitig ergangenen Grundsteuermessbescheid hat die Antragstellerin fristgerecht Einspruch eingelegt, mit dem sie u.a. zwei sachliche Fehler beanstandet hat. Beide Fehler hat das Finanzamt mit Änderungsbescheid vom 12.09.2002 berichtigt und den Einheitswert auf den 01.01.1997 auf -- DM festgestellt sowie den Grundsteuermessbetrag auf -- DM festgesetzt.