BFH - Urteil vom 15.12.1998
VIII R 77/93
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, S. 5 ;
Fundstellen:
BB 1999, 458
BFH/NV 1999, 728
BFHE 187, 326
BStBl II 1999, 168
DB 1999, 567
DStZ 1999, 305
GmbHR 1999, 494
NZG 1999, 683
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Grundstücksgesellschaften: erweiterte Gewerbeertragskürzung

BFH, Urteil vom 15.12.1998 - Aktenzeichen VIII R 77/93

DRsp Nr. 1999/3564

Grundstücksgesellschaften: erweiterte Gewerbeertragskürzung

»1. Auch der mittelbar über eine Personengesellschaft an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft Beteiligte ist "Gesellschafter" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG. 2. Grundbesitz einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft "dient" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dem Gewerbebetrieb einer anderen Gesellschaft (KG), wenn diese die von ihr angemieteten Wohnungen zur Vermietung an Dritte nutzt.«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, S. 5 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, ist alleinige Gesellschafterin und Organträgerin der B-Grundstücksgesellschaft mbH (GmbH). Zwischen der Klägerin und der GmbH wurde am 14. September 1981 ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafter der Klägerin, X und Y, waren zugleich alleinige Gesellschafter der K-KG.

Die GmbH ist Eigentümerin von mit ca. 100 Wohnungen bebauten Grundstücken in D. Diese Wohnungen sind seit 1984 an die K-KG vermietet, die sie zu Wohnzwecken an Dritte untervermietet.

(End-)Mieter der Wohnungen sind zu etwa 30 v.H. Mitarbeiter der K-KG, im übrigen andere Personen. Die K-KG vermietet die Wohnungen zum ortsüblichen Mietpreis von ca. 8 DM/qm, während sie ihrerseits an die GmbH die Kostenmiete von bis zu 15 DM/qm entrichtet.