FG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2005
7 K 1460/04 G
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 734

Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Mehrfamilienhaus; Bauträgerähnliche Tätigkeit; Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft; Bebauung; Veräußerungsabsicht - Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung nur eines Objekts

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 7 K 1460/04 G

DRsp Nr. 2006/11581

Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Mehrfamilienhaus; Bauträgerähnliche Tätigkeit; Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft; Bebauung; Veräußerungsabsicht - Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung nur eines Objekts

1. Eine Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft, die unter Ausnutzung ihrer Nähe zur Baubranche ein Grundstück von einer in ihrem Anteilsbesitz stehenden Bauträger-GmbH ankauft, dieses durch ihre eigene Baugeschäft-KG mit einem Mehrfamilienhaus bebauen lässt und sodann unmittelbar nach Fertigstellung zu einem marktgängigen Preis veräußert, handelt in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht, die auch bei Unterschreitung der Drei-Objekt-Grenze die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels rechtfertigt. 2. Die für die Vermietung im sozialen Wohnungsbau erforderliche langfristige Finanzierung sowie das mögliche Fehlen der festen Veräußerungsabsicht bei der Errichtung der Wohnungen reichen für eine Erschütterung der sich aus den vorgenannten Beweisanzeichen ergebenden Schlussfolgerungen nicht aus. 3. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist auch dann zu bejahen, wenn die Veräußerer keine aktiven Verkaufsmaßnahmen getroffen haben, sondern von einem Makler und im Folgenden den Käufern angesprochen worden sind.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand: