Streitig sind der Werbungskostenabzug von Schuldzinsen und die Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei den Einkünften der Klägerin zu Ziffer 2 aus Vermietung und Verpachtung eines zuvor von dem Ehegatten, dem Kläger zu Ziffer 1, erworbenen Hausgrundstücks.
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