BFH - Beschluss vom 12.12.2005
XI B 4/05
Normen:
FGO § 119 Nr. 1, 2 § 128 Abs. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S.2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1301
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 70/03

Gsetzlicher Richter - Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

BFH, Beschluss vom 12.12.2005 - Aktenzeichen XI B 4/05

DRsp Nr. 2006/7931

Gsetzlicher Richter - Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

1. Eine Besetzungsrüge hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass die Verwerfung oder Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht mehr fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist.2. Um die Willkürlichkeit der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs darlegen zu können, ist erforderlich, dass den Beteiligten der Verwerfungsbeschluss überhaupt bekannt gegeben worden und zugegangen ist. Ohne den Beschluss zu kennen, ist es nicht möglich, die Verfahrensrüge der willkürlichen Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs geltend zu machen.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 1, 2 § 128 Abs. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S.2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als selbständiger Steuerberater tätig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wandte für einen nach Darstellung des Klägers ausschließlich betrieblich genutzten PKW die sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und kürzte Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit dem Umbau der Praxis angefallen waren.