H 2.1 (1) Hinweise
GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )
Begriffsmerkmale Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn folgende Begriffsmerkmale gegeben sind: 1. Selbständigkeit (>R 15.1 EStR und H 15.1 EStH) >sachliche Selbständigkeit des Betriebs 2. Nachhaltigkeit der Betätigung (>H 15.2 EStH) 3. Gewinnerzielungsabsicht (>H 15.3 EStH, H 15.8 (5) EStH) 4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (>H 15.4 EStH) i. S. einer werbenden Tätigkeit Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um die Gewerbesteuerpflicht zu begründen. Weiterhin darf es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft (>R 13.2 und 15.5 EStR, H 13.2 und 15.5 EStH), um selbständige Arbeit (>H 15.6 EStH) oder um Vermögensverwaltung >R 2.2, R 15.7 EStR und H 15.7 EStH handeln. Sachliche Selbständigkeit des Betriebs - Organschaft >R 2.3 - Zur Frage ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder mehrere selbständige Gewerbebetriebe vorliegen (>R 2.4). Stehender Gewerbebetrieb >§ 1 GewStDV Zu Beginn und Ende der Steuerpflicht >R 2.5 bzw. >R 2.6
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