H 2.1 (2) GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 2 GewStG

H 2.1 (2) GewStR2009 Hinweise

H 2.1 (2) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Allgemeines Sowohl eine gewerblich tätige als auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann nur einen einzigen Gewerbebetrieb haben, der ihre gesamte Tätigkeit umfasst >Umfassender Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft. Gewerbesteuerbefreiung Übt eine Personengesellschaft neben einer freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so ist die Tätigkeit auch dann infolge der "Abfärberegelung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist. Die Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich in solchen Fällen jedoch auch auf die Tätigkeit, die ohne die "Abfärbung" freiberuflich wäre (>BFH vom 30. 8. 2001 - BStBl 2002 II S. 152). Mitunternehmerschaft >H 15.8. (1) EStH und >R 15.8 Abs. 2 EStR Umfassender Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft - Personengesellschaften gelten auch dann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn sie nur teilweise eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben (Abfärberegelung) >§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, >R 15.8 Abs. 5 EStR und H 15.8 (5) EStH. - Die Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als Gewerbebetrieb (Geprägeregelung). Demnach gilt auch die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft als Gewerbebetrieb >§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, >R 15.8 Abs. 6 EStR und H 15.8 (6) EStH. Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, Zur Anwendung des BFH-Urteils vom 6. 10. 2004 - BStBl 2005 II S. 383 >BMF vom 18. 5. 2005 - BStBl I S. 698 Zur Frage der "Abfärbung" gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei gewerblichen Einkünften eines Gesellschafters in dessen Sonderbereich >H 15.8 (5) EStH Zur Prägung durch andere Personengesellschaften >H 15.8 (6) EStH Zur Prägung durch ausländische Kapitalgesellschaften >H 15.8 (6) EStH