H 26 b EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 26 b EStG

H 26 b EStHB2011 Hinweise

H 26 b Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Feststellung gemeinsamer Einkünfte Bei Ehegatten ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften jedenfalls dann durchzuführen, wenn ein für die Besteuerung erhebliches Merkmal streitig ist, so auch, wenn zweifelhaft ist, ob Einkünfte vorliegen, an denen ggf. die Eheleute beteiligt sind (>BFH vom 17. 5. 1995 - BStBl II S. 640). Dies ist nicht erforderlich bei Fällen von geringer Bedeutung. Solche Fälle sind beispielsweise bei Mieteinkünften von zusammenzuveranlagenden Ehegatten (>BFH vom 20. 1. 1976 - BStBl II S. 305) und bei dem gemeinschaftlich erzielten Gewinn von zusammen zu veranlagenden Landwirts-Ehegatten (>BFH vom 4. 7. 1985 - BStBl II S. 576) gegeben, wenn die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht. Gesonderte Ermittlung der Einkünfte Bei der Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG sind ebenso wie bei der Einzelveranlagung nach § 26 a EStG für jeden Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte gesondert zu ermitteln (>BFH vom 25. 2. 1988 - BStBl II S. 827).