R 26 b Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26 b EStG
EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )
Gesonderte Ermittlung der Einkünfte (1) 1Die Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG führt zwar zu einer Zusammenrechnung, nicht aber zu einer einheitlichen Ermittlung der Einkünfte der Ehegatten. 2Wegen des Verlustabzugs nach § 10 d EStG wird auf § 62 d Abs. 2 EStDV und R 10 d Abs. 6 hingewiesen. Feststellung gemeinsamer Einkünfte (2) Gemeinsame Einkünfte zusammenzuveranlagender Ehegatten sind grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 179 Abs. 2 AO), sofern es sich nicht um Fälle geringer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 AO).
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