Allgemeines - Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 EStG) und der Freibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG sowie der anrechnungsfreie Betrag nach § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung der betreffenden Vorschrift nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel (§ 33 a Abs. 3 Satz 1 EStG). Erstreckt sich das Studium eines Kindes einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit über den ganzen VZ, kann davon ausgegangen werden, dass beim Stpfl. in jedem Monat Aufwendungen anfallen, so dass § 33 a Abs. 3 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung kommt (>BFH vom 22. 3. 1996 - BStBl 1997 II S. 30). - Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind nur anzurechnen, soweit sie auf den Unterhaltszeitraum entfallen (§ 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG). Leisten Eltern Unterhalt an ihren Sohn nur während der Dauer seines Wehrdienstes, unterbleibt die Anrechnung des Entlassungsgeldes nach §
anteiliger Höchstbetrag für April bis September (6/12 von 9 408 € =) 4 704 € Eigene Einkünfte der Mutter im Unterhaltszeitraum: Einkünfte aus Leibrenten Besteuerungsanteil 50 % von 2 400 € = 1 200 € abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG) − 102 € Einkünfte 1 098 € auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12 549 € Einkünfte aus V + V 1 050 € auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12 +525 € S. d. E. im Unterhaltszeitraum 1 074 € Eigene Bezüge der Mutter im Unterhaltszeitraum: steuerfreier Teil der Rente 1 200 € abzgl. Kostenpauschale − 180 € verbleibende Bezüge 1 020 € auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12 +510 € Summe der eigenen Einkünfte und Bezüge im Unterhaltszeitraum 1 584 € abzgl. anteil. anrechnungsfreier Betrag (6/12 von 624 € =) − 312 € anzurechnende Einkünfte und Bezüge 1 272 € − 1 272 € abzuziehender Betrag 3 432 €
ungekürzter Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG für das Kj. | 9 408 € | |
Arbeitslohn | 3 400 € | |
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag | − 1 000 € | |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | 2 400 € | |
anrechnungsfreier Betrag | − 624 € | |
anzurechnende Einkünfte | 1 766 € | − 1 766 € |
verminderter Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG | 7 642 € | |
zeitanteiliger verminderter Höchstbetrag für Januar - Juni (6/12 von 7 642 €) | 3 821 € | |
Unterhaltsleistungen Jan. - Juni (6 × 500 €) | 3 000 € | |
abzugsfähige Unterhaltsleistungen Jan. - Juni | 3 000 € | |
zeitanteiliger verminderter Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG für Juli - Dez. | 3 821 € | |
Ausbildungszuschuss (Auslandsstipendium) | 6 000 € | |
abzüglich Kostenpauschale | − 180 € | |
anzurechnende Bezüge | 5 820 € | − 5 820 € |
Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG für Juli - Dez. | 0 € | |
abzugsfähige Unterhaltsleistungen Juli - Dez. | 0 € |