Ansatz bei unterschiedlicher Höhe des Höchstbetrags nach § 33 a Abs. 1 EStG oder des Freibetrags nach § 33 a Abs. 2 EStG (1) Ist in einem Kalenderjahr der Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG oder der Freibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG in unterschiedlicher Höhe anzusetzen, z. B. bei Anwendung der Ländergruppeneinteilung für einen Teil des Kalenderjahres, wird für den Monat, in dem die geänderten Voraussetzungen eintreten, der jeweils höhere Betrag angesetzt. Aufteilung der eigenen Einkünfte und Bezüge (2) 1Der Jahresbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge ist für die Anwendung des § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG wie folgt auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Unterhaltszeitraums aufzuteilen: 1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte sowie Bezüge nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Zeiträumen zugeflossenen Einnahmen; die Grundsätze des § 11 Abs. 1 EStG gelten entsprechend; Pauschbeträge nach § 9 a EStG und die Kostenpauschale nach R 33 a.1 Abs.