H 38.4 LStH2023
Stand: 05.12.2022
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H 38.4 LStH2023 Hinweise

H 38.4 Hinweise

LStH2023 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2023 )

Abgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung durch Dritte >R 38.4 und BFH vom 30. 05. 2001 (BStBl II 2002 S. 230) Lohnsteuerabzug Der Arbeitgeber ist insbesondere dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (unechte Lohnzahlung durch Dritte >R 38.4 Abs. 1), wenn - er in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich in die Arbeitslohnzahlung eingeschaltet ist (>BFH vom 13. 03. 1974 - BStBl II S. 411), - ein Dritter in der praktischen Auswirkung nur die Stellung einer zahlenden Kasse hat, z. B. selbständige Kasse zur Zahlung von Unterstützungsleistungen (>BFH vom 28. 03. 1958 - BStBl III S. 268) oder von Erholungsbeihilfen (>BFH vom 27. 01. 1961 - BStBl III S. 167). Lohnzahlung durch Dritte - Nachwuchsförderpreis des Arbeitgeberverbandes für die fachlichen Leistungen im Arbeitsverhältnis (>BFH vom 23. 04. 2009 - BStBl II S. 668), - Bonuszahlung der Konzernmutter an die Arbeitnehmer der veräußerten Konzerntochter als Anerkennung für die geleistete Arbeit (>BFH vom 28. 02. 2013 - BStBl II S. 642), - Verbilligter Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Hinblick auf ein künftiges Beschäftigungsverhältnis (>BFH vom 26. 06. 2014 - BStBl II S. 864), - Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit (>BFH vom 10. 03. 2015 - BStBl II S. 767), - Verbilligte Pauschalreise an Reisebüromitarbeiter >H 8.2 (Berechnung des Rabatt-Freibetrags), Beispiel 2, - >H 19.3 (Lohnzahlung durch Dritte). Metergelder im Möbeltransportgewerbe Metergelder im Möbeltransportgewerbe unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht (>BFH vom 09. 03. 1965 - BStBl III S. 426). Rabatte von dritter Seite Zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden >BMF vom 20. 01. 2015 (BStBl I S. 143) Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung >R 19.1 Satz 6