H 44 a EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 44 a EStG

H 44 a EStHB2022 Hinweise

H 44 a Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Allgemeines Einzelfragen zur Abgeltungsteuer >BMF vom 19. 05. 2022 (BStBl I S. 742) unter Berücksichtigung der Änderungen in Rn. 92 und 300 a durch BMF vom 20. 12. 2022 (BStBl I 2023 S. 46) Freistellungsauftrag Muster des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks >BMF vom 19. 05. 2022 (BStBl I S. 742), Rn. 257, Anlage 2 Genossenschaften Kapitalertragsteuer ist bei einer eingetragenen Genossenschaft auch dann zu erheben, wenn diese auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, weil die Genossenschaft ihre Geschäftsüberschüsse an ihre Mitglieder rückvergütet (>BFH vom 10. 07. 1996 - BStBl II 1997 S. 38). Insolvenz - Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft kann dem Insolvenzverwalter keine NV-Bescheinigung erteilt werden (>BFH vom 09. 11. 1994 - BStBl II 1995 S. 255). - Der Kapitalertragsteuerabzug gem. § 43 Abs. 1 ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, der in Insolvenz gefallen ist und bei dem wegen hoher Verlustvorträge die Kapitalertragsteuer auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog. Überzahler). Eine solche Überzahlung beruht nicht aufgrund der "Art seiner Geschäfte" i. S. v. § 44 a Abs. 5. Bei einem solchen Gläubiger von Kapitalerträgen kann deshalb auch nicht aus Gründen sachlicher Billigkeit vom Kapitalertragsteuerabzug abgesehen werden (>BFH vom 20. 12. 1995 - BStBl II 1996 S. 199). Kommunale Unternehmen Der Kapitalertragsteuerabzug ist auch bei einem kommunalen Unternehmen (z. B. Abwasserentsorgungsunternehmen) vorzunehmen, bei dem diese auf Dauer höher als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer ist (>BFH vom 29. 03. 2000 - BStBl II S. 496). Sammel-Steuerbescheinigungen Zur Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44 a Abs. 10 Satz 4 >BMF vom 16. 09. 2013 (BStBl I S. 1168) Verlustvortrag/Verfassungsmäßigkeit Kapitalertragsteuer ist auch dann zu erheben, wenn diese wegen hoher Verlustvorträge höher ist als die festzusetzende Einkommensteuer; § 44 a Abs. 5 ist verfassungsgemäß (>BFH vom 20. 12. 1995 - BStBl II 1996 S. 199).