Liegen die Voraussetzungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das BZSt nach den §§ 44 b und 45 b EStG vor, kann der Anteilseigner wählen, ob er die Erstattung im Rahmen 1. eines Einzelantrags (>R 44 b.2) oder 2. eines Sammelantragsverfahrens (>R 45 b) beansprucht.