H B 167.1 (2) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
D. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Zu § 167 BewG

H B 167.1 (2) ErbStR2011 Hinweise

H B 167.1 (2) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Abgrenzung des Grund und Bodens vom Wirtschaftsteil Beispiel: Ein vom Betriebsleiter genutztes eingeschossiges Einfamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards befindet sich auf einer 10 000 m2 großen Hofstelle. Das Haus (Baujahr 1984) verfügt über einen Keller und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt 100 m2 je Geschoss. Der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelte Bodenrichtwert beträgt für das maßgebliche Grundstück 175 EUR/m2. Zum 31. 12. 1998 wurden das Haus und der Hausgarten mit insgesamt 1 140 m2 steuerfrei aus dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen entnommen. Für die Arbeitnehmer des Betriebs wurde ebenfalls im Jahre 1984 ein Zweifamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards errichtet. Das voll unterkellerte Haus verfügt über zwei übereinander liegende Wohnungen und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt für jedes Geschoss 100 m2. Zum Zweifamilienhaus gehören eine Umgriffsfläche von 150 m2 und zwei Parkplätze zu je 15 m2. Vom Gutachterausschuss stehen weder geeignete Vergleichswerte noch örtliche Sachwertfaktoren zur Verfügung. Der Besteuerungsfall tritt am 3. 1. 2011 ein. I. Wohnteil Das Einfamilienhaus des Betriebsleiters gehört zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist die Verkehrsanschauung heranzuziehen. Der Flächenansatz ist auf das Fünffache der bebauten Fläche zu begrenzen (§ 167 Absatz 2 BewG).

1. Berechnung der maßgeblichen Fläche des Wohnteils
Prüfung der Höchstgrenze
1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster 100 m2
2. Hausgarten +   1 040 m2
Summe 1 140 m2
Maximal das Fünffache der bebauten Fläche 500 m2
2. Berechnung des Sachwerts des Wohnteils
a) Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189 Absatz 2 BewG)
Bodenrichtwert 175 EUR/m2
Maßgebliche Grundstücksfläche × 500 m2
Bodenwert 87 500 EUR
b) Gebäudesachwert (§ 190 Absatz 1 und 2 BewG)
Flächenpreis RHK 2007 lt. Anlage 24 690 EUR/m2
Brutto-Grundfläche (KG, EG, DG je 100 m2) × 300 m2 207 000 EUR
Davon
Alterswertminderung lt. Anlage 22 Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer = 27 Jahre : 80 Jahre 33,75 % ./.  69 863 EUR
Gebäudesachwert 137 137 EUR
c) Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 BewG)
Bodenwert 87 500 EUR
Gebäudesachwert + 137 137 EUR
Vorläufiger Sachwert 224 637 EUR
d) Sachwert
Vorläufiger Sachwert 224 637 EUR
Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG × 0,9
Sachwert 202 173 EUR

II. Betriebswohnungen Das Zweifamilienhaus für die Arbeitnehmer des Betriebs gehört zu den Betriebswohnungen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung der Betriebswohnungen vom Wirtschaftsteil ist ebenfalls die Verkehrsanschauung heranzuziehen (§ 167 Absatz 2 BewG).

1. Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Betriebswohnungen
Prüfung der Höchstgrenze
1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster 100 m2
2. Umgriffsfläche +     150 m2
3. Nebenfläche (Parkplätze) +      30 m2
Summe 280 m2
Maximal das Fünffache der bebauten Fläche 500 m2
2. Berechnung des Sachwerts der Betriebswohnungen
a) Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189 Absatz 2 BewG)
Bodenrichtwert 175 EUR/m2
Maßgebliche Grundstücksfläche × 280 m2
Bodenwert 49 000 EUR
b) Gebäudesachwert (§ 190 Absatz 1 und 2 BewG)
Flächenpreis RHK 2007 lt. Anlage 24 690 EUR/m2
Brutto-Grundfläche (KG, EG, OG, DG je 100 m2) × 400 m2 276 000 EUR
Davon
Alterswertminderung lt. Anlage 22 Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer lt. Anlage 22 = 27 Jahre : 80 Jahre 33,75 % ./.  93 150 EUR
Gebäudesachwert 182 850 EUR
c) Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 BewG)
Bodenwert 49 000 EUR
Gebäudesachwert + 182 850 EUR
Vorläufiger Sachwert 231 850 EUR
d) Sachwert
Vorläufiger Sachwert 231 850 EUR
Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG × 0,9
Sachwert 208 665 EUR
III. Verbleibende Hofstelle Die beim Wohnteil und den Betriebswohnungen nicht erfasste restliche Hoffläche wird beim Wirtschaftsteil erfasst.