H B 190.2 (1) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 190 BewG

H B 190.2 (1) ErbStR2011 Hinweise

H B 190.2 (1) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Tiefgaragenplatz bei Wohnungs- und Teileigentum Bei Wohnungs- und Teileigentum mit Tiefgaragenplatz wird grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen. Der Tiefgaragenstellplatz ist hierbei als gesonderter Gebäudeteil unter Anwendung der Regelherstellungskosten der Gebäudeklasse 3.353 (Tiefgaragen) zu bewerten. Teileigentum Bei der Bewertung von Teileigentum ist zur Bestimmung der Gebäudeklasse grundsätzlich auf die Nutzung des Teileigentums abzustellen. Zur Bewertung eines Teileigentums als Rechtsanwalts-, Notar- oder Arztpraxis in einem mehrgeschossigen Wohnhaus, welches baulich wie ein vergleichbares Wohnungseigentum gestaltet ist, ist es sachgerecht, die Regelherstellungskosten der Gebäudeklasse 2.11 heranzuziehen. Befindet sich ein solches Teileigentum z. B. in einem Büro- und Geschäftsgebäude, können die Regelherstellungskosten der Gebäudeklassen 3.211 bis 3.213 verwandt werden. Wohnungseigentum Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet sind, ist die Gebäudeklasse für Ein- und Zweifamilienhäuser anzusetzen.