Abrundung/Aufrundung Ergeben sich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigen Weise auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden. Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag > BFH vom 20. 5. 2014 II R 7/13, BStBl II S. 896 Beispiel: Vater V schenkte seinem Sohn im August 2016 ein vermietetes Zweifamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt 20 000 EUR. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist V 65 Jahre alt. Im Jahr 2018 verzichtet er unentgeltlich auf den Nießbrauch. Zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Zuwendung ist V 67 Jahre alt. Der Grundbesitzwert und Jahreswert des Nießbrauchs sind unverändert und betragen 750 000 EUR bzw. 20 000 EUR.
Erwerb 2016 Grundbesitzwert 750 000 EUR Steuerbefreiung § 13 d ErbStG ./. 75 000 EUR Gegenleistung: Kapitalwert Nießbrauch (Jahreswert 20 000 EUR × Vervielfältiger 11,346) ./. 226 920 EUR davon nicht abzugsfähig (§ 10 Absatz 6 Satz 5 ErbStG) + 22 692 EUR Bereicherung 470 772 EUR Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 70 772 EUR abgerundet 70 700 EUR Steuer bei Steuersatz 7 % 4 949 EUR Erwerb 2018 Wert des Nießbrauchsverzichts (Jahreswert 20 000 EUR × Vervielfältiger 10,860) 217 200 EUR nicht abzugsfähiger Teil des Nießbrauchs 2016) ./. 22 692 EUR Bereicherung 194 508 EUR Wert des Vorerwerbs 2016 + 470 772 EUR Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 265 280 EUR abgerundet 265 200 EUR Steuer bei Steuersatz 11 % 29 172 EUR anrechenbare Steuer aus dem Vorerwerb ./. 4 949 EUR festzusetzende Steuer 24 223 EUR