R E 10.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

R E 10.1 ErbStR2019 Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer

R E 10.1 Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln:

1. Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
+ Steuerwert des Betriebsvermögens
+ Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften
Zwischensumme
Befreiungen nach §§ 13 a, 13 c ErbStG
Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG
Befreiung nach § 13 d ErbStG
+ Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 b und 4 c ErbStG
Befreiung nach § 13 d ErbStG
+ Steuerwert des Grundvermögens
Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 a bis 4 c ErbStG
Befreiung nach § 13 d ErbStG
+ Steuerwert des übrigen Vermögens
Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErbStG
= Vermögensanfall nach Steuerwerten
2. Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen, mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall)
= abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
3. Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.)
abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.)
weitere Befreiungen nach § 13 ErbStG
= Bereicherung des Erwerbers
4. Bereicherung des Erwerbers (3.)
ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 Absatz 1 ErbStG
+ ggf. hinzuzurechnende Vorerwerbe § 14 ErbStG
persönlicher Freibetrag § 16 ErbStG
besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG
= steuerpflichtiger Erwerb (abzurunden auf volle hundert Euro)

(2) Die festzusetzende Erbschaftsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1. Tarifliche Erbschaftsteuer nach § 19 ErbStG
Abzugsfähige Steuer nach § 14 Absatz 1 ErbStG
Entlastungsbetrag nach § 19 a ErbStG
= Summe 1
2. Ermäßigung nach § 27 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 1 nach § 27 Absatz 2 ErbStG aufteilen und zusätzlich Kappungsgrenze nach § 27 Absatz 3 ErbStG beachten)
Anrechenbare Steuer nach § 6 Absatz 3 ErbStG
= Summe 2
3. Anrechenbare Steuer nach § 21 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 2 nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG aufteilen)
= Summe 3
mindestens Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
höchstens nach § 14 Absatz 3 ErbStG begrenzte Steuer (Hälfte des Werts des weiteren Erwerbs)
= Festzusetzende Erbschaftsteuer
(3) Ein Steuererlass nach § 28 a Absatz 1 Satz 1 ErbStG ist nicht Teil der Steuerfestsetzung; es handelt sich um eine Maßnahme im Erhebungsverfahren.