H E 13 a.21 Hinweise
ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )
Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote Beispiel: A ist Einzelunternehmer und hat seinen Betrieb an Sohn S übertragen. Der festgestellte Wert des Einzelunternehmens beträgt 2 000 000 EUR. Im Betriebsvermögen sind Wertpapiere von 200 000 EUR enthalten. Der Überbestand an Finanzmitteln beträgt nach Abzug der Schulden und des Sockelbetrags von 15 % 100 000 EUR. Junge Finanzmittel liegen nicht vor.
| festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens | 200 000 EUR |
+ | verbleibender Wert der Finanzmittel | 100 000 EUR |
+ | junge Finanzmittel | 0 EUR |
= | maßgebendes Verwaltungsvermögen | 300 000 EUR |
| maßgebendes Verwaltungsvermögen 300 000 EUR festgestellter Wert Betriebsvermögen 2 000 000 EUR | |
= | Verwaltungsvermögensquote 15 % | |
Frist für Antrag auf Optionsverschonung > BFH vom 10. 11. 2004 II R 24/03, BStBl 2005 II S. 182 Mehrere wirtschaftliche Einheiten bei der Optionsverschonung Beispiel: E hinterlässt seiner Ehefrau F unter anderem folgende Nachlassgegenstände: - Anteile von 30 % an einer Kapitalgesellschaft (festgestellter Wert 300 000 EUR; Verwaltungsvermögensquote nach § 13 b Absatz 2 Satz 2 ErbStG > 90 %; Verwaltungsvermögensquote nach § 13 a Absatz 10 ErbStG 20 %); - Beteiligung von 50 % an einer Personengesellschaft (festgestellter Wert 500 000 EUR; Verwaltungsvermögensquote nach § 13 b Absatz 2 Satz 2 ErbStG < 90 %; Verwaltungsvermögensquote nach § 13 a Absatz 10 ErbStG 30 %); - Einzelunternehmen (festgestellter Wert 1 000 000 EUR; Verwaltungsvermögensquote nach § 13 b Absatz 2 Satz 2 ErbStG < 90 %; Verwaltungsvermögensquote nach § 13 a Absatz 10 ErbStG 10 %) F stellt einen Antrag auf Optionsverschonung nach § 13 a Absatz 10 ErbStG. Der Wert der Anteile von 30 % an der Kapitalgesellschaft ist vollständig nicht begünstigt, da die nach § 13 b Absatz 2 Satz 2 ErbStG zu ermittelnde Verwaltungsvermögensquote mehr als 90 % des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Für die Anteile ist deshalb keine Verschonung nach § 13 a ErbStG zu gewähren. Der Wert der Beteiligung von 50 % an der Personengesellschaft ist nicht in die Optionsverschonung einzubeziehen, da die Verwaltungsvermögensquote nach § 13 a Absatz 10 ErbStG 30 % beträgt und die Grenze von 20 % übersteigt. Die Regelverschonung ist ebenso nicht anwendbar. Der Wert des Einzelunternehmens ist in die Optionsverschonung einzubeziehen, da die Verwaltungsvermögensquote nach § 13 a Absatz 10 ErbStG 10 % beträgt und die Grenze von 20 % nicht übersteigt.
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