1Die Vergünstigungen durch Verschonungsabschlag (§ 13 a Absatz 1 oder 10 oder § 13 c ErbStG), Abzugsbetrag (§ 13 a Absatz 2 ErbStG) und Vorwegabschlag (§ 13 a Absatz 9 ErbStG) sowie die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28 a ErbStG) werden auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) gewährt, soweit zum Vermögen der Stiftung oder des Vereins begünstigtes Vermögen (§ 13 b Absatz 2 ErbStG) gehört. 2Wegen der Definition der Familienstiftung > R E 1.2. 3Beim Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG) kommen die Vergünstigungen ebenfalls in Betracht.