Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Übertragung begünstigten Betriebsvermögens Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG oder § 18 Absatz 4 EStG mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, sind bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme folgende Beschäftigte bzw. Löhne und Gehälter zu berücksichtigen:
Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören Einbeziehung der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter Betriebsstätte im Inland Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 1 Satz 3 ErbStG). Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 1 Satz 3 ErbStG). Betriebsstätte in einem Drittstaat Da es sich nicht um begünstigtes Betriebsvermögen handelt (>R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 2 und 3), bleiben die in der Drittlandsbetriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer und die gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt. Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13 a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, >R E 13 a.4 Absatz Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13 a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, >R E 13 a.4 Absatz Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat Die Beteiligung ist zwar Teil des begünstigten Betriebsvermögens (>R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 4). Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Gesellschaft jedoch in einem Drittstaat befindet, sind ihre Beschäftigten und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter nicht mit einzubeziehen (§ 13 a Absatz 4 Satz 5 ErbStG). Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht (§ 13 a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, >R E 13 a.4 Absatz Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht (§ 13 a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, >R E 13 a.4 Absatz Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat Die Beteiligung ist zwar Teil des begünstigten Betriebsvermögens (>R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 4). Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Gesellschaft jedoch in einem Drittstaat befindet, sind ihre Beschäftigten und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter nicht mit einzubeziehen (§ 13 a Absatz 4 Satz 5 ErbStG).
Zahl der anzusetzenden Beschäftigten | Ausgangslohnsumme | |
---|---|---|
E&A OHG einschl. Betriebsstätten | 50 | 1 500 000 EUR |
Betriebsstätte in Ukraine | ./. 10 | ./. 200 000 EUR |
Zwischenwert | 40 | 1 300 000 EUR |
Beteiligung an Personengesellschaft in Ungarn (20 %) | 3 | 110 000 EUR |
Beteiligung an Personengesellschaft in Japan (30 %) | 0 | 0 EUR |
Anteile an Kapitalgesellschaft im Inland (23 %) | 0 | 0 EUR |
Anteile an Kapitalgesellschaft in Frankreich (30 %) | 9 | 300 000 EUR |
Anteile an Kapitalgesellschaft in Indien (40 %) | 0 | 0 EUR |
Summe | 52 | 1 710 000 EUR |
Zahl der anzusetzenden Beschäftigten | Ausgangslohnsumme | |
---|---|---|
A & C OHG | 23 | 1 000 000 EUR |
Anteile an C-GmbH (30 %) | 0 | 0 EUR |
Summe | 23 | 1 000 000 EUR |