Ermittlung der Ausgangslohnsumme Beispiel 1: Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1. 1. 2011 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist zum 1. 1. 2009 erworben worden. Die durchschnittliche Lohnsumme der Kapitalgesellschaft der vergangenen fünf Wirtschaftsjahre beträgt 1 000 000 EUR. Die Ausgangslohnsumme bezogen auf die Beteiligung beträgt ((1 000 000 EUR × ⅖) × 30 % =) 120 000 EUR. Beispiel 2: Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1. 1. 2011 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. In den Jahren 2006 bis 2010 ergaben sich folgende Lohnsummen und Beteiligungshöhen:
2006 500 000 EUR 40 % 2007 600 000 EUR 20 % 2008 450 000 EUR 10 % 2009 500 000 EUR 30 % 2010 550 000 EUR 30 %.
1 Jahr × 40 % + 1 Jahr × 20 % + 1 Jahr × 10 % + 2 Jahre × 30 % | = 26 % |
5 Jahre |
2 Jahre × 40 % + 1 Jahr × 0 % + 2 Jahre × 30 % | = 28 % |
5 Jahre |
Zum Vermögen Kapitalgesellschaft gehören | Einbeziehung der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter |
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Betriebsstätte im Inland | Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 1 Satz 3 ErbStG). |
Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 1 Satz 3 ErbStG). |
Betriebsstätte in einem Drittstaat | Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, liegt auch hinsichtlich der Betriebsstätte in einem Drittstaat begünstigtes Vermögen vor. Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 1 Satz 3 ErbStG). |
Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland | Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13 a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, >R E 13 a.4 Absatz |
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13 a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, >R E 13 a.4 Absatz |
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat | Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, liegt zwar auch hinsichtlich der Beteiligung begünstigtes Vermögen vor. |
Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind jedoch nicht mit einzubeziehen, da sich ihr Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung in einem Drittstaat befindet (§ 13 a Absatz 4 Satz 5 ErbStG). | |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland | Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht (§ 13 a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, >R E 13 a.4 Absatz |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht (§ 13 a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, >R E 13 a.4 Absatz |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat | Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, liegt zwar auch hinsichtlich der Anteile an der Kapitalgesellschaft im Drittstaat begünstigtes Vermögen vor. |
Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind jedoch nicht mit einzubeziehen, da sich ihr Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung in einem Drittstaat befindet (§ 13 a Absatz 4 Satz 5 ErbStG). |
Zahl der anzusetzenden Beschäftigten | Ausgangslohnsumme | |
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B-GmbH incl. der Betriebsstätten in Belgien und in der Ukraine | 50 | 1 500 000 EUR |
Beteiligung an Personengesellschaft in Ungarn (20 %) | 3 | 110 000 EUR |
Beteiligung an Personengesellschaft in Japan (30 %) | 0 | 0 EUR |
Anteile an Kapitalgesellschaft im Inland (23 %) | 0 | 0 EUR |
Anteile an Kapitalgesellschaft in Frankreich (30 %) | 9 | 300 000 EUR |
Anteile an Kapitalgesellschaft in Indien (40 %) | 0 | 0 EUR |
Summe | 62 | 1 910 000 EUR |
Zahl der anzusetzenden Beschäftigten | Ausgangslohnsumme | |
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A & C OHG | 23 | 1 000 000 EUR |
Anteile an C-GmbH (30 %) | 0 | 0 EUR |
Summe | 23 | 1 000 000 EUR |