H E 13 a.8 (2) ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.8 (2) ErbStR2019 Hinweise

H E 13 a.8 (2) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Beispiel: Die natürliche Person A betreibt ein Gewerbe in Form eines Einzelunternehmens. Im Betriebsvermögen dieses Einzelunternehmens befinden sich 100 % der Anteile an der A-GmbH. Die A-GmbH hält 30 % der Anteile an der B-GmbH. Zusätzlich ist die A-GmbH zu 10 % an der C-OHG beteiligt. Die Lohnsummen betragen im Einzelunternehmen und in der A-GmbH jeweils 0 EUR, in der B-GmbH 200 000 EUR und in der C-OHG 300 000 EUR. A überträgt sein Einzelunternehmen unentgeltlich auf S.


Die Betriebsfinanzämter stellen folgende Ausgangslohnsummen fest:

B-GmbH 200 000 EUR
C-OHG 300 000 EUR
A-GmbH 90 000 EUR
(= 200 000 EUR × 30 % + 300 000 EUR × 10 %)
A-Einzelunternehmen 90 000 EUR
(= 90 000 EUR × 100 %).

Die Mindestlohnsumme beträgt demnach 360 000 EUR (= 90 000 EUR × 400 %). Sechs Monate nach der Übertragung bringt S das Einzelunternehmen gegen Gewährung von neuen Anteilen in eine neu geschaffene Holding (H-GmbH) ein. Mitgesellschafter T bringt seine 40%-Beteiligung an der D-KG ein. Nach der Einbringung ist S an der H-GmbH entsprechend dem Verhältnis der eingebrachten Vermögenswerte zu 20 % beteiligt. Die jährliche Lohnsumme beträgt:

A-GmbH 0 EUR
B-GmbH 50 000 EUR
C-OHG 100 000 EUR
D-KG 500 000 EUR
H-GmbH 0 EUR
Aus Vereinfachungsgründen wird angenommen, dass die jährlichen Lohnsummen gleichmäßig während des Lohnsummenzeitraums anfallen.


Lösung: Die Lohnsumme der D-KG ist anzusetzen, da die Beteiligung an der H-GmbH an die Stelle des Einzelunternehmens getreten ist. Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen beträgt:

B-GmbH 50 000 EUR × 5 = 250 000 EUR
C-OHG 100 000 EUR × 5 = 500 000 EUR
D-KG 500 000 EUR × 5 = 2 500 000 EUR
Durch die Umwandlung bleibt der Lohnsummenzeitraum von 5 Jahren unverändert. Die Betriebsfinanzämter stellen die Summen der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen wie folgt fest:

B-GmbH 250 000 EUR
C-OHG 500 000 EUR
D-KG 2 500 000 EUR
A-GmbH 125 000 EUR
= 250 000 EUR × 30 % + 500 000 EUR × 10 %
H-GmbH 202 500 EUR
Es ist ohne Bedeutung, dass S an der H-GmbH nicht zu mehr als 25 % beteiligt ist, weil die nach § 13 a Absatz 3 Satz 12 ErbStG vorgesehene Mindestbeteiligungsgrenze sich nicht auf unmittelbar von natürlichen Personen gehaltene Beteiligungen bezieht und die H-GmbH an die Stelle des Einzelunternehmens getreten ist.
In Bezug auf die A-GmbH
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
112 500 EUR = 125 000 EUR : 5 Jahre × 4,5 Jahre × 100 %
In Bezug auf die D-KG
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
900 000 EUR = 2 500 000 EUR : 5 Jahre × 4,5 Jahre × 40 %
Aufgrund der Umstrukturierung erfolgt eine Begrenzung der Lohnsumme auf den Umfang der Beteiligungsquote des S an der H-GmbH in Höhe von 20 %.
= (112 500 EUR + 900 000 EUR) × 20 %
A-Einzelunternehmen 12 500 EUR
In Bezug auf die A-GmbH
(bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung = 6 Monate = 0,5 Jahre)
12 500 EUR = 125 000 EUR : 5 Jahre × 0,5 Jahre × 100 %
Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen von 215 000 EUR (12 500 EUR für A-Einzelunternehmen + 202 500 EUR für H-GmbH) erreicht nicht die Mindestlohnsumme von 360 000 EUR. Abwandlung: Die jährliche Lohnsumme beträgt:

A-GmbH 0 EUR
B-GmbH 200 000 EUR
C-OHG 300 000 EUR
D-KG 0 EUR
H-GmbH 0 EUR
Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen beträgt:

B-GmbH 200 000 EUR × 5 = 1 000 000 EUR
C-OHG 300 000 EUR × 5 = 1 500 000 EUR
D-KG 0 EUR × 5 = 0 EUR
Durch die Umwandlung bleibt der Lohnsummenzeitraum von 5 Jahren unverändert. Die Betriebsfinanzämter stellen die Summen der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen wie folgt fest:

B-GmbH 1 000 000 EUR
C-OHG 1 500 000 EUR
D-KG 0 EUR
A-GmbH 450 000 EUR
= 1 000 000 EUR × 30 % + 1 500 000 EUR × 10 %
H-GmbH 81 000 EUR
In Bezug auf die A-GmbH
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
405 000 EUR = 450 000 EUR : 5 Jahre × 4,5 Jahre × 100 %
In Bezug auf die D-KG
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
0 EUR = 0 EUR : 5 Jahre × 4,5 Jahre × 40 %
= (405 000 EUR + 0 EUR) × 20 %)
A-Einzelunternehmen 45 000 EUR
In Bezug auf die A-GmbH
(bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung = 6 Monate = 0,5 Jahre)
45 000 EUR = 450 000 EUR : 5 Jahre × 0,5 Jahre × 100 %
Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen von 126 000 EUR (45 000 EUR für A-Einzelunternehmen + 81 000 EUR für H-GmbH) erreicht nicht die Mindestlohnsumme von 360 000 EUR.