H E 13 a.8 (3) ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.8 (3) ErbStR2019 Hinweise

H E 13 a.8 (3) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Umstrukturierung bei nachgeordneten Gesellschaften Beispiel: Ausgangssachverhalt wie in Beispiel zu H 13 a.8 (2). Sechs Monate nach der Übertragung bringt die A-GmbH ihre Anteile an der B-GmbH und die Beteiligung an der C-OHG in eine neu geschaffene Holding (H-GmbH) ein. Mitgesellschafter T bringt seine 40%-Beteiligung an der D-KG ein. Nach der Einbringung ist die A-GmbH an der H-GmbH entsprechend dem Verhältnis der eingebrachten Vermögenswerte zu 20 % beteiligt. Die jährliche Lohnsumme beträgt:

Einzelunternehmen 0 EUR
A-GmbH 0 EUR
B-GmbH 200 000 EUR
C-OHG 300 000 EUR
D-KG 1 000 000 EUR
H-GmbH 0 EUR

Aus Vereinfachungsgründen wird angenommen, dass die jährlichen Lohnsummen gleichmäßig während des Lohnsummenzeitraums anfallen.


Lösung: Die Lohnsumme der D-KG ist nicht anzusetzen. Bei Beteiligungen, die innerhalb eines Betriebsvermögens gehalten werden, muss die nach § 13 a Absatz 3 Satz 12 ErbStG vorgesehene Mindestbeteiligungsgrenze von mehr als 25 % erfüllt sein. Diese Voraussetzung ist bei der Beteiligung der A-GmbH an der H-GmbH nicht gegeben. Außerdem war die D-KG auch bereits vor der Umstrukturierung nicht in die Ermittlung der Lohnsumme der A-GmbH einzubeziehen. Entsprechendes würde für eine eigene Lohnsumme der H-GmbH gelten. Die Lohnsummen der B-GmbH und der C-OHG sind für den Zeitraum bis zur Umstrukturierung über die bestehende unmittelbare Beteiligung der A-GmbH zuzuordnen. Die Lohnsummen der B-GmbH und der C-OHG sind für den Zeitraum ab der Umstrukturierung über die bestehende unmittelbare Beteiligung der H-GmbH zuzuordnen. Zwar muss bei Beteiligungen, die innerhalb eines Betriebsvermögens gehalten werden, die nach § 13 a Absatz 3 Satz 12 ErbStG vorgesehene Mindestbeteiligungsgrenze von mehr als 25 % erfüllt sein. Diese Voraussetzung ist bei der Beteiligung der A-GmbH an die H-GmbH aber nicht gegeben. Dennoch sind die Lohnsummen der B-GmbH und der C-OHG ab der Umstrukturierung zugunsten des S einzubeziehen, weil die Löhne bereits vor der Umstrukturierung in die Ermittlung der Lohnsumme einzubeziehen waren. Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen beträgt:

B-GmbH 200 000 EUR × 5 Jahre = 1 000 000 EUR
C-OHG 300 000 EUR × 5 Jahre = 1 500 000 EUR
Durch die Umwandlung bleibt der Lohnsummenzeitraum von 5 Jahren unverändert. Die Betriebsfinanzämter stellen die Summen der maßgebenden jährlichen Lohnsummen wie folgt fest:

B-GmbH 1 000 000 EUR
C-OHG 1 500 000 EUR
H-GmbH 405 000 EUR (= 270 000 EUR + 135 000 EUR)
In Bezug auf die B-GmbH
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis Ende des Lohnsummenzeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
270 000 EUR = 1 000 000 EUR : 5 Jahre × 4,5 Jahre × 30 %
In Bezug auf die C-OHG
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis Ende des Lohnsummenzeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
135 000 EUR = 1 500 000 EUR : 5 Jahre × 4,5 Jahre × 10 %
A-GmbH 126 000 EUR (= 30 000 EUR + 15 000 EUR + 81 000 EUR)
In Bezug auf die B-GmbH
(ab Beginn des Lohnsummenzeitraums bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung = 6 Monate = 0,5 Jahre)
30 000 EUR = 1 000 000 EUR : 5 Jahre × 0,5 Jahre × 30 %
In Bezug auf die C-OHG
(ab Beginn des Lohnsummenzeitraums bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung = 6 Monate = 0,5 Jahre)
15 000 EUR = 1 500 000 EUR : 5 Jahre × 0,5 Jahre × 10 %
In Bezug auf die H-GmbH
81 000 EUR = 405 000 EUR × 20 %
Einzelunternehmen 126 000 EUR = 126 000 EUR × 100 %
Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen von 126 000 EUR erreicht nicht die Mindestlohnsumme von 360 000 EUR.