Berechnung des unschädlichen Verwaltungsvermögens > R E 13 b.9 Absatz 2
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens − Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 − festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens − festgestellter Wert der jungen Finanzmittel = Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 − 10 % × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1 = gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens