H E 13 b.9 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

H E 13 b.9 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 b.9 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Berechnung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens Beispiel 1: Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften ohne Sonderbetriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften Unternehmer U schenkt seiner Tochter T eine Beteiligung an der A und B OHG. Sonderbetriebsvermögen wird nicht mitübertragen. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt. Folgende Feststellungen des Betriebsfinanzamts nach § 13 b Absatz 10 ErbStG liegen vor:

davon jung
Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR
Verwaltungsvermögen 100 000 EUR 10 000 EUR
Finanzmittel 50 000 EUR 20 000 EUR
Schulden 400 000 EUR

Nachrichtlich teilt das Betriebsfinanzamt mit, dass der Abschlag nach § 13 a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt. Berechnungen: I. 90 %-Test (Prüfung nach § 13 b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG 100 000 EUR
+ festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13 b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG 50 000 EUR
= Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test 150 000 EUR
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test 150 000 EUR
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR
= Verwaltungsvermögensquote 10,00 %
II. Berechnung des begünstigten Vermögens II.1 Finanzmitteltest i. S. d. § 13 b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG

festgestellter Wert der Finanzmittel 50 000 EUR
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel 20 000 EUR
= Saldo 30 000 EUR
festgestellter Wert der Schulden 400 000 EUR
= Saldo 370 000 EUR
Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) 0 EUR
= verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) 0 EUR
II.2 Berechnung der verbleibenden Schulden

festgestellter Wert der Schulden 400 000 EUR
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden 30 000 EUR
= verbleibende Schulden 370 000 EUR
II.3 Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.1 Saldo Verwaltungsvermögen

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG) 100 000 EUR
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens 10 000 EUR
+ verbleibender Wert der Finanzmittel II.1 (§ 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) 0 EUR
= Saldo Verwaltungsvermögen 90 000 EUR
II.3.2 Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden

verbleibende Schulden II.2 × Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 370 000 EUR × 90 000 EUR
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2 1 500 000 EUR + 370 000 EUR
= anteilig verbleibende Schulden 17 808 EUR
II.3.3 Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens

Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 90 000 EUR
anteilig verbleibende Schulden II.3.2 17 808 EUR
= Nettowert des Verwaltungsvermögens 72 192 EUR
II.4 Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.1 Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13 b Absatz 7 ErbStG)

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 72 192 EUR
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens 10 000 EUR
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel 20 000 EUR
= Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen 1 397 808 EUR
II.4.2 Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens

Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 72 192 EUR
10 % × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1 139 781 EUR
= gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens 0 EUR
II.4.3 Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens

gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2 0 EUR
+ festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens 10 000 EUR
+ festgestellter Wert der jungen Finanzmittel 20 000 EUR
= steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) 30 000 EUR
II.5 Begünstigtes Vermögen (§ 13 b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 30 000 EUR
= begünstigtes Vermögen 1 470 000 EUR
III. Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13 a Absatz 9 ErbStG

begünstigtes Vermögen II.5 1 470 000 EUR
× Vorwegabschlag in %, max. 30 % 20 %
= Vorwegabschlag 294 000 EUR
IV. Steuerpflichtiges Vermögen

begünstigtes Vermögen II.5 1 470 000 EUR
Vorwegabschlag III 294 000 EUR
= Saldo 1 176 000 EUR
Verschonungsabschlag 85 % 999 600 EUR
= Saldo 176 400 EUR
Abzugsbetrag nach § 13 a Absatz 2 ErbStG 136 800 EUR
= steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen 39 600 EUR
+ steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 (nicht begünstigtes Vermögen) 30 000 EUR
= steuerpflichtiges Vermögen 69 600 EUR
Beispiel 2: Beteiligungen an Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen Unternehmer U schenkt seiner Tochter T eine Beteiligung an der A und B OHG. Sonderbetriebsvermögen (SBV) des U wird mit mitübertragen. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt. Folgende Feststellungen des Betriebsfinanzamts nach § 13 b Absatz 10 ErbStG liegen vor:

Wert der Beteiligung an der A und B OHG 1 800 000 EUR
Verwaltungsvermögen nach § 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG 125 000 EUR
junges Verwaltungsvermögen 12 500 EUR
Finanzmittel 85 000 EUR
junge Finanzmittel 20 000 EUR
Schulden 490 000 EUR
Nachrichtlich teilt das Betriebsfinanzamt mit, dass der Abschlag nach § 13 a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt. Das Betriebsfinanzamt teilt darüber hinaus nachrichtlich Folgendes mit:

Gesamthand davon jung SBV davon jung
Wert (Anteil) Betriebsvermögen 1 500 000 EUR 300 000 EUR
Verwaltungsvermögen 100 000 EUR 10 000 EUR 25 000 EUR 2 500 EUR
Finanzmittel 50 000 EUR 20 000 EUR 35 000 EUR 0 EUR
Schulden 400 000 EUR 90 000 EUR 0 EUR
Berechnungen: I. 90 %-Test (Prüfung nach § 13 b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG 125 000 EUR
+ festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13 b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG 85 000 EUR
= Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test 210 000 EUR
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test 210 000 EUR
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 800 000 EUR
= Verwaltungsvermögensquote 11,67 %
II. Berechnung des begünstigten Vermögens II.1 Finanzmitteltest i. S. d. § 13 b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG

festgestellter Wert der Finanzmittel 85 000 EUR
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel 20 000 EUR
= Saldo 65 000 EUR
festgestellter Wert der Schulden 490 000 EUR
= Saldo 425 000 EUR
Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) 0 EUR
= verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) 0 EUR
II.2 Berechnung der verbleibenden Schulden

festgestellter Wert der Schulden 490 000 EUR
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden 65 000 EUR
= verbleibende Schulden 425 000 EUR
II.3 Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.1 Saldo Verwaltungsvermögen

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG) 125 000 EUR
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens 12 500 EUR
+ verbleibender Wert der Finanzmittel II.1 (§ 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) 0 EUR
= Saldo Verwaltungsvermögen 112 500 EUR
II.3.2 Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden

verbleibende Schulden II.2 × Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 425 000 EUR × 112 500 EUR
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2 1 800 000 EUR + 425 000 EUR
= anteilig verbleibende Schulden 21 489 EUR
II.3.3 Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens

Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 112 500 EUR
anteilig verbleibende Schulden II.3.2 21 489 EUR
= Nettowert des Verwaltungsvermögens 91 011 EUR
II.4 Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.1 Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13 b Absatz 7 ErbStG)

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 800 000 EUR
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 91 011 EUR
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens 12 500 EUR
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel 20 000 EUR
= Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen 1 676 489 EUR
II.4.2 Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens

Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 91 011 EUR
10 % × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1 167 649 EUR
= gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens 0 EUR
II.4.3 Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens

gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2 0 EUR
+ festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens 12 500 EUR
+ festgestellter Wert der jungen Finanzmittel 20 000 EUR
= steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) 32 500 EUR
II.5 Begünstigtes Vermögen (§ 13 b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 800 000 EUR
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 32 500 EUR
= begünstigtes Vermögen 1 767 500 EUR
Für Zwecke der Bemessungsgrundlage des Vorwegabschlages muss eine zweite Berechnung des begünstigten Vermögens nur für das übertragene Gesamthandsvermögen und ohne das mitübertragene Sonderbetriebsvermögen erfolgen. Hierzu wird auf die Berechnung in Beispiel 1 beziehungsweise H 13 a.20 "Vorwegabschlag bei Beteiligung an einer Personengesellschaft mit mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen" verwiesen. Das maßgebende begünstigte Vermögen beträgt danach 1 470 000 EUR. III. Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13 a Absatz 9 ErbStG

begünstigtes Vermögen II.5 1 470 000 EUR
× Vorwegabschlag in %, max. 30 % 20 %
= Vorwegabschlag 294 000 EUR
IV. Steuerpflichtiges Vermögen

begünstigtes Vermögen II.5 1 767 500 EUR
Vorwegabschlag III 294 000 EUR
= Saldo 1 473 500 EUR
Verschonungsabschlag 85 % 1 252 475 EUR
= Saldo 221 025 EUR
Abzugsbetrag nach § 13 a Absatz 2 ErbStG 114 488 EUR
= steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen 106 537 EUR
+ steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 (nicht begünstigtes Vermögen) 32 500 EUR
= steuerpflichtiges Vermögen 139 037 EUR