R E 13 b.9 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

R E 13 b.9 ErbStR2019 Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens

R E 13 b.9 Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Das begünstigte Vermögen und das steuerpflichtige Vermögen werden durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13 b Absatz 10 ErbStG ermittelt. 2Die Berechnungen des Erbschaftsteuerfinanzamts erstrecken sich nur auf das begünstigungsfähige Vermögen im Sinne des § 13 b Absatz 1 ErbStG. 3Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zur Ermittlung des begünstigten Vermögens der festgestellte Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG um das Betriebsvermögen in Drittstaaten-Betriebstätten (> R E 13 b.5 Absatz 4) zu mindern. (2) 1Das begünstigte Vermögen ist wie folgt zu ermitteln: I. 90-%-Test (Prüfung nach § 13 b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG
+ festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13 b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
= Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test
Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
= Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen

II. Berechnung des begünstigten Vermögens II.1 Finanzmitteltest im Sinne des § 13 b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG

festgestellter Wert der Finanzmittel
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel
= Saldo
festgestellter Wert der Schulden
= Saldo
Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG)
= verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
II.2 Berechnung der verbleibenden Schulden

festgestellter Wert der Schulden
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden
= verbleibende Schulden
II.3 Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.1 Saldo Verwaltungsvermögen

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG)
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
+ verbleibender Wert der Finanzmittel II.1 (§ 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
= Saldo Verwaltungsvermögen
II.3.2 Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden

verbleibende Schulden II.2 × Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2
= anteilig verbleibende Schulden
II.3.3 Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens

Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1
anteilig verbleibende Schulden II.3.2
= Nettowert des Verwaltungsvermögens
II.4 Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.1 Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13 b Absatz 7 ErbStG)

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
= Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
II.4.2 Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens

Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
10 % × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1
= gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
II.4.3 Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens

gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2
+ festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
+ festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
= steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen)
II.5 Begünstigtes Vermögen (§ 13 b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3
= begünstigtes Vermögen
Ergänzend ist das steuerpflichtige Vermögen wie folgt zu ermitteln: III. Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13 a Absatz 9 ErbStG [bei Beteiligungen an Personengesellschaften und mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen gelten Besonderheiten]

begünstigtes Vermögen II.5
× Vorwegabschlag in %, max. 30 %
= Vorwegabschlag
IV. Steuerpflichtiges Vermögen

begünstigtes Vermögen II.5
Vorwegabschlag III
= Saldo (> Satz 3)
Verschonungsabschlag [85 %, 100 % oder abgeschmolzener Prozentsatz; § 13 a Absatz 1 oder 10, § 13 c ErbStG]
= Saldo
Abzugsbetrag nach § 13 a Absatz 2 ErbStG
= steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen
+ steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 (nicht begünstigtes Vermögen)
= steuerpflichtiges Vermögen
3Beim Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigungsfähigen Vermögens sind die Werte des begünstigten Vermögens (gegebenenfalls nach dem Vorwegabschlag) zusammenzurechnen.