(1) 1Das begünstigte Vermögen und das steuerpflichtige Vermögen werden durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13 b Absatz 10 ErbStG ermittelt. 2Die Berechnungen des Erbschaftsteuerfinanzamts erstrecken sich nur auf das begünstigungsfähige Vermögen im Sinne des § 13 b Absatz 1 ErbStG. 3Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zur Ermittlung des begünstigten Vermögens der festgestellte Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG um das Betriebsvermögen in Drittstaaten-Betriebstätten (> R E 13 b.5 Absatz 4) zu mindern. (2) 1Das begünstigte Vermögen ist wie folgt zu ermitteln: I. 90-%-Test (Prüfung nach § 13 b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG + festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13 b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG = Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens = Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen
festgestellter Wert der Finanzmittel | |
− | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel |
= | Saldo |
− | festgestellter Wert der Schulden |
= | Saldo |
− | Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) |
= | verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) |
festgestellter Wert der Schulden | |
− | Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden |
= | verbleibende Schulden |
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG) | |
− | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens |
+ | verbleibender Wert der Finanzmittel II.1 (§ 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) |
= | Saldo Verwaltungsvermögen |
verbleibende Schulden II.2 × Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 | |
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2 | |
= | anteilig verbleibende Schulden |
Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 | |
− | anteilig verbleibende Schulden II.3.2 |
= | Nettowert des Verwaltungsvermögens |
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | |
− | Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 |
− | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens |
− | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel |
= | Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen |
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 | |
− | 10 % × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1 |
= | gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens |
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2 | |
+ | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens |
+ | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel |
= | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) |
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | |
− | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 |
= | begünstigtes Vermögen |
begünstigtes Vermögen II.5 | |
× | Vorwegabschlag in %, max. 30 % |
= | Vorwegabschlag |
begünstigtes Vermögen II.5 | |
− | Vorwegabschlag III |
= | Saldo (> Satz 3) |
− | Verschonungsabschlag [85 %, 100 % oder abgeschmolzener Prozentsatz; § |
= | Saldo |
− | Abzugsbetrag nach § 13 a Absatz 2 ErbStG |
= | steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen |
+ | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 (nicht begünstigtes Vermögen) |
= | steuerpflichtiges Vermögen |