H E 14.1 (3) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 14 ErbStG

H E 14.1 (3) ErbStR2011 Hinweise

H E 14.1 (3) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Abzugssteuer >BFH vom 2. 3. 2005 (BStBl II S. 728) Beispiel: Steuerpflichtiger S hatte 2005 seiner damaligen Lebensgefährtin 150 000 EUR geschenkt. Nach der Heirat 2011 schenkt er ihr weitere 800 000 EUR.

Erwerb 2005
Barvermögen 150 000 EUR
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse III ./.   5 200 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 144 800 EUR
Steuersatz 23 %
Steuer 2005 33 304 EUR
Erwerb 2011
Barvermögen 2011 800 000 EUR
Barvermögen 2005 + 150 000 EUR
Gesamterwerb 950 000 EUR
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse I Nummer 1 ./. 500 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 450 000 EUR
Steuersatz 15 %
Steuer auf Gesamterwerb 67 500 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2011 auf Vorerwerb 2005
Barvermögen 2005 150 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2011 (500 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2005 verbrauchter Freibetrag der Steuerklasse III ./.   5 200 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 144 800 EUR
Steuersatz 2011 11 %
Fiktive Steuer 2011 15 928 EUR
Anzurechnen ist die höhere tatsächliche Steuer 2005 ./.  33 304 EUR
Festzusetzende Steuer 2011 34 196 EUR
Mindeststeuer 2011 (§ 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG, >H E 14.3)
Erwerb 2011 800 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 500 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 300 000 EUR
Steuersatz 11 %
Mindeststeuer 33 000 EUR
Festzusetzende Steuer 2011 34 196 EUR

Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG a. F. Ist bei der Besteuerung des aktuellen Erwerbs ein Vorerwerb mit Anwendung von § 25 ErbStG a. F. einzubeziehen, ergibt sich die tatsächliche Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 3 ErbStG aus der Summe der sofort fälligen Steuer und der zu stundenden Steuer. Beispiel: Vater V schenkte seiner Tochter T im Jahr 2003 unter Nießbrauchsvorbehalt Vermögen mit einem Steuerwert von 405 000 EUR. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 155 000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt. Im Jahr 2011 schenkt er ihr weiteres Vermögen mit einem Wert von 450 000 EUR.

Erwerb 2003
Bruttowert des Erwerbs 405 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 200 000 EUR
Steuersatz 11 %
Steuer 2003 22 000 EUR
Bruttowert des Erwerbs 405 000 EUR
Kapitalwert Nutzung ./. 155 000 EUR
Nettoerwerb 250 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Nettoerwerb 45 000 EUR
Sofort fällige Steuer
7 % von 45 000 EUR ./.   3 150 EUR
Zu stundender Betrag 18 850 EUR
Die gestundete Steuer ist abgelöst worden zum Barwert von (18 850 EUR × 0,427 =) 8 048 EUR.

Erwerb 2011
Vermögenserwerb 2011 450 000 EUR
Bruttowert Erwerb 2003 + 405 000 EUR
Gesamterwerb 855 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb 455 000 EUR
Steuersatz 15 %
Steuer auf Gesamterwerb 68 250 EUR
Abzuziehende Steuer auf Vorerwerb
Fiktive Steuer 2011 auf Vorerwerb 2003
Bruttowert Erwerb 2003 405 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2011 (400 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2003 verbrauchter Freibetrag ./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 200 000 EUR
Steuersatz 2011 11 %
Fiktive Steuer 2011 22 000 EUR
Tatsächliche Steuer 2003
Summe aus sofort fälliger Steuer und gestundeter Steuer (3 150 EUR + 18 850 EUR =) 22 000 EUR
Abzuziehen sind ./.  22 000 EUR
Verbleiben 46 250 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
Erwerb 2011 450 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 50 000 EUR
Steuersatz 2011 7 %
Mindeststeuer 3 500 EUR
Festzusetzende Steuer 2011 46 250 EUR
Keine Erstattung der Mehrsteuer >BFH vom 17. 10. 2001 (BStBl 2002 II S. 52) Beispiel: Vater V hatte 2005 seiner Tochter 400 000 EUR geschenkt. 2011 schenkt er ihr weitere 50 000 EUR.

Erwerb 2005
Barvermögen 400 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 195 000 EUR
Steuersatz 11 %
Steuer 2005 21 450 EUR
Erwerb 2011
Barvermögen 2011 50 000 EUR
Barvermögen 2005 + 400 000 EUR
Gesamterwerb 450 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb 50 000 EUR
Abgerundet 50 000 EUR
Steuersatz 7 %
Steuer auf Gesamterwerb 3 500 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2011 auf Vorerwerb 2005
Barvermögen 2005 400 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2011 (400 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2005 verbrauchter Freibetrag ./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 195 000 EUR
Abgerundet 195 000 EUR
Steuersatz 2011 11 %
Fiktive Abzugssteuer 2011 21 450 EUR
Tatsächliche Steuer 2005 (gleicher Betrag) 21 450 EUR
Abzuziehen sind ./. 21 450 EUR
Steuer 2011 0 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
Barvermögen 2011 50 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 0 EUR
Mindeststeuer 0 EUR
Festzusetzende Steuer 2011 0 EUR
Eine Erstattung der "Mehrsteuer" aus dem Jahr 2005 in Höhe von (21 450 EUR − 3 500 EUR =) 17 950 EUR ist ausgeschlossen. Unzutreffend festgesetzte Steuer für den Vorerwerb >BFH vom 9. 7. 2009 (BStBl II S. 969) Zusammenrechnung in Fällen der gemischten Schenkung 1. Sind Vorerwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist und die noch nicht bestandskräftig veranlagt worden sind, mit späteren Erwerben zusammenzurechnen, erfolgt die Steuerfestsetzung für den Vorerwerb und den nachfolgenden Erwerb nach der neuen Rechtslage (>R E 7.4). Beispiel: Onkel O schenkte seiner Nichte N im Juni 2011 ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die N übernommen hat. O behielt sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG betrug 100 000 EUR. Im September 2011 schenkt er ihr ein weiteres Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 900 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 200 000 EUR, die N übernimmt. O behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 120 000 EUR.

Erwerb Juni 2011
Grundbesitzwert 750 000 EUR
Befreiung § 13 c ErbStG 10 % von 750 000 EUR ./.  75 000 EUR
Verbleiben 675 000 EUR
Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück 150 000 EUR
Nießbrauch + 100 000 EUR
Summe 250 000 EUR
Nicht abzugsfähig 10 % von 250 000 EUR ./.  25 000 EUR
Abzugsfähig 225 000 EUR ./. 225 000 EUR
Bereicherung 450 000 EUR
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II ./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 430 000 EUR
Steuersatz 25 %
Steuer 107 500 EUR
Erwerb September 2011
Grundbesitzwert 900 000 EUR
Befreiung § 13 c ErbStG 10 % von 900 000 EUR ./.  90 000 EUR
Verbleiben 810 000 EUR
Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück 200 000 EUR
Nießbrauch + 120 000 EUR
Summe 320 000 EUR
Nicht abzugsfähig 10 % von 320 000 EUR ./.  32 000 EUR
Abzugsfähig 288 000 EUR ./. 288 000 EUR
Bereicherung 522 000 EUR
Vorerwerb Juni 2011 + 450 000 EUR
Gesamterwerb 972 000 EUR
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II ./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 952 000 EUR
Steuersatz 30 %
Fiktive Abzugssteuer September 2011 auf Vorerwerb Juni 2011 285 600 EUR
Vorerwerb 450 000 EUR
Persönlicher Freibetrag September 2011 (20 000 EUR) (höchstens beim Erwerb Juni 2011 verbrauchter Freibetrag) ./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 430 000 EUR
Steuersatz 25 %
Fiktive Steuer 2011 107 500 EUR
Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlich zu entrichtenden Steuer ./. 107 500 EUR
Steuer September 2011 178 100 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
Erwerb September 2011 522 000 EUR
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II ./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 502 000 EUR
Steuersatz 25 %
Mindeststeuer 125 500 EUR
Festzusetzende Steuer September 2011 178 100 EUR
2. Sind Vorerwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist und die nach früherer Rechtslage bestandskräftig veranlagt worden sind, mit späteren Erwerben zusammenzurechnen, kommt eine Änderung der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb nicht in Betracht. Bei der Ermittlung der Steuer für den nachfolgenden Erwerb ist im Rahmen des § 14 ErbStG der materiell zutreffende Wert des Vorerwerbs nach neuer Rechtslage (>R E 7.4) und als tatsächlich zu entrichtende Steuer im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 ErbStG die für diesen Wert sich ergebende zutreffende Steuer zu berücksichtigen (>BFH vom 17. 4. 1991, BStBl II S. 522). Beispiel: Onkel O schenkte seiner Nichte N im Juni 2010 ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die N übernommen hat. O behielt sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG betrug 100 000 EUR. Im September 2011 schenkt er ihr ein weiteres Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 900 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 200 000 EUR, die N übernimmt. O behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 120 000 EUR.

Erwerb Juni 2010 (Besteuerung nach früherer Rechtslage)
Steuerwert der freigebigen Zuwendung
750 000 EUR × (750 000 EUR − 150 000 EUR)
750 000 EUR
= 750 000 EUR × 0,8000 = 600 000 EUR
Befreiung § 13 c ErbStG 10 % von 600 000 EUR ./.  60 000 EUR
Verbleiben 540 000 EUR
Steuerwert der Bereicherung
Kapitalwert des Nießbrauchs 100 000 EUR × 0,8000 80 000 EUR
Nicht abzugsfähig 10 % von 80 000 EUR = ./.   8 000 EUR
Abzugsfähig 72 000 EUR ./.  72 000 EUR
Bereicherung 468 000 EUR
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 448 000 EUR
Steuersatz 25 %
Steuer 112 000 EUR
Erwerb September 2011
Grundbesitzwert 900 000 EUR
Befreiung § 13 c ErbStG 10 % von 900 000 EUR ./.  90 000 EUR
Verbleiben 810 000 EUR
Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück 200 000 EUR
Nießbrauch + 120 000 EUR
Summe 320 000 EUR
Nicht abzugsfähig 10 % von 320 000 EUR ./. 32 000 EUR
Abzugsfähig 288 000 EUR ./. 288 000 EUR
Bereicherung 522 000 EUR
Vorerwerb 2010 (nach neuer Rechtslage)
Grundbesitzwert 750 000 EUR
Befreiung § 13 c ErbStG 10 % von 750 000 EUR ./. 75 000 EUR
Verbleiben 675 000 EUR 675 000 EUR
Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück 150 000 EUR
Nießbrauch + 100 000 EUR
Summe 250 000 EUR
Nicht abzugsfähig 10 % von 250 000 EUR ./.  25 000 EUR
Abzugsfähig 225 000 EUR ./. 225 000 EUR
Bereicherung 450 000 EUR + 450 000 EUR
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II ./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 430 000 EUR
Steuersatz 25 %
Tatsächlich zu entrichtende Steuer (neue Rechtslage) 107 500 EUR
Gesamterwerb 972 000 EUR
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II ./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 952 000 EUR
Steuersatz 30 %
Steuer 285 600 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2011 auf Vorerwerb 2010
Erwerb 2010 450 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2011 (20 000 EUR) (höchstens beim Erwerb 2010 verbrauchter Freibetrag) ./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 430 000 EUR
Steuersatz 2011 25 %
Fiktive Steuer 2011 107 500 EUR
Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlich zu entrichtenden Steuer 2010 nach neuer Rechtslage ./. 107 500 EUR
Steuer September 2011 178 100 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
Erwerb September 2011 522 000 EUR
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II ./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 502 000 EUR
Steuersatz 25 %
Mindeststeuer 125 500 EUR
Festzusetzende Steuer September 2011 178 100 EUR