BFH - Beschluss vom 23.12.2005
VI B 62/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 737
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1106/04

Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

BFH, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen VI B 62/05

DRsp Nr. 2006/2661

Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl., der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, ist hinreichend geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.