FG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2005
17 K 2050/04 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 711

Häusliches Arbeitszimmer; Anderer Arbeitsplatz für berufliche Tätigkeit; Nichtselbstständige Tätigkeit als EDV-Berater; Wirtschaftlichkeitserwägungen; Üblichkeit; Fortbildung - Begriff anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 17 K 2050/04 E

DRsp Nr. 2006/11578

Häusliches Arbeitszimmer; Anderer Arbeitsplatz für berufliche Tätigkeit; Nichtselbstständige Tätigkeit als EDV-Berater; Wirtschaftlichkeitserwägungen; Üblichkeit; Fortbildung - Begriff "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer

1. Einem nichtselbstständigen EDV-Berater, der seine Tätigkeit beim Kunden vor Ort bzw. an einem Büroarbeitsplatz in der Niederlassung seines Arbeitgebers ausüben kann, ohne außerhalb seiner regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienst leisten zu müssen, steht ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, so dass er die Aufwendungen für sein auch am Wochenende und in den Abendstunden beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen kann. 2. Unerheblich ist, ob die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes unbequemer, mit höheren Kosten oder mit höherem Zeitaufwand verbunden und deshalb gegenüber der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für den Arbeitnehmer selbst oder seinen Arbeitgeber unwirtschaftlich ist oder ein Aufsuchen des anderen Arbeitsplatzes üblicherweise erwartet werden kann (gegen FG Köln vom 25.07.2003 10 K 6803/98).