FG Münster vom 28.10.1998
13 K 2819/97 E
Fundstellen:
EFG 1999, 543

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Schulleiter

FG Münster, vom 28.10.1998 - Aktenzeichen 13 K 2819/97 E

DRsp Nr. 2001/3041

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Schulleiter

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bei einem auch unterrichtenden Schulleiter bis zu DM 2.400 als Werbungskosten abgezogen werden, wenn in seinem Schulbüro aufgrund der vom Schulträger angeordneten Temperaturabsenkung nach Beendigung des Unterrichts keine den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügende Raumtemperatur bis zum Ablauf des Arbeitstages gewährleistet ist und ihm somit kein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG zur Verfügung steht.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.