FG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2000
15 K 7678/98 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 814

Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung; Pharmavertreter - Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei Pharmavertreter

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 15 K 7678/98 E

DRsp Nr. 2001/8717

Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung; Pharmavertreter - Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei Pharmavertreter

Ein angestellter Pharmavertreter erbringt die für seine Tätigkeit wesentliche Leistung im Außendienst, so dass sein zur Erledigung von Schreibarbeiten sowie zur Vor- und Nachbereitung der Termine dienendes häusliches Arbeitszimmer nicht - mit der Folge des unbeschränkten Abzugs der Aufwendungen - als Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung angesehen werden kann.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG als Außendienstmitarbeiter im pharmazeutischen Bereich (Pharmavertreter). Er wurde für seinen Arbeitgeber im gesamten Bereich Nordrhein Westfalen eingesetzt. Am Stammsitz des Unternehmens in A-Stadt verfügte der Kläger über keinen eigenen Arbeitsplatz.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 08.04.1998 legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er u. a. beantragt, Kosten für ein 15,4 m2 großes Arbeitszimmer i. H. v. 7.798,00 DM und für die Instandsetzung eines 16,8 m2 großen Lagerraums i. H. v. 5.218,71 DM als Werbungskosten anzuerkennen.