BFH vom 07.11.1995
VII R 26/95
Fundstellen:
JuS 1997, 464
KTS 1997, 73
ZIP 1996, 1617

Haftung bei gleichzeitigem Konkurs aller GbR-Gesellschafter

BFH, vom 07.11.1995 - Aktenzeichen VII R 26/95

DRsp Nr. 1997/8310

Haftung bei gleichzeitigem Konkurs aller GbR-Gesellschafter

1. Ein einer GbR gehörendes Grundstück fällt regelmäßig nicht in die Konkursmasse eines Gesellschafters. Das gilt allerdings nicht, wenn gleichzeitig über das Vermögen sämtlicher Gesellschafter das Konkursverfahren eröffnet wird. 2. Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners setzt nicht voraus, daß die Steuerschuld gegen den Steuerschuldner wirksam festgesetzt wurde. Der Primäranspruch muß allerdings bei Erlaß des Haftungsbescheids noch bestehen.

Für die Praxis:

Der Kläger war Konkursverwalter einer KG, die 99 % der Anteile an einer GbR hielt. Das verbleibende 1 % wurde von einer GmbH gehalten. Da die GbR ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam, wurde binnen weniger Tage das Konkursverfahren über das Vermögen der KG und der GmbH eröffnet. Die Konkursverwalter gaben den Grundbesitz der GbR frei, um das Entstehen von Massekosten (§ 58 Nr. 2 KO) auszuschließen. Anschließend wurde der Grundbesitz umsatzsteuerfrei zwangsversteigert. Der Kläger wurde jedoch für die Umsatzsteuerschuld der KG in Haftung genommen. Die Inhaftungnahme bezog sich auf die Konkursmasse der KG und die Geltendmachung des Haftungsanspruchs als Massekosten. Dies hält der BFH für zutreffend.

Fundstellen
JuS 1997, 464
KTS 1997, 73
ZIP 1996, 1617