Der Kläger war Konkursverwalter einer KG, die 99 % der Anteile an einer GbR hielt. Das verbleibende 1 % wurde von einer GmbH gehalten. Da die GbR ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam, wurde binnen weniger Tage das Konkursverfahren über das Vermögen der KG und der GmbH eröffnet. Die Konkursverwalter gaben den Grundbesitz der GbR frei, um das Entstehen von Massekosten (§
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