FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2021
9 K 9159/18
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2023, 954

Haftung der Geschäftsführerin einer Gesellschaft für rückständige Abgabeverbindlichkeiten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 9 K 9159/18

DRsp Nr. 2022/6843

Haftung der Geschäftsführerin einer Gesellschaft für rückständige Abgabeverbindlichkeiten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte die Klägerin als Geschäftsführerin einer B... S.L. wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten betr. die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von insgesamt rund 238 000 EUR persönlich in Haftung nehmen kann.

Die B... S.L. wurde am 20. Mai 2004 in der Rechtsform einer "Sociedad (de Responsabilidad) Limitada" (= S.L.) beim Handelsregister von C... (Spanien) als Kapitalgesellschaft registriert. Ihr Nominalkapital betrug 3 010 EUR. Ihren statuarischen Sitz nahm die Gesellschaft unter der Anschrift D..., E.... Unter der gleichen Adresse unterhielt die Kanzlei von Steuerberatern und Rechtsanwälten "F..." ihr "Office G...". Direktoren der Kanzlei F... waren Herr H... und Frau I.... Die Kanzlei übernahm in der Folgezeit Beratungsaufgaben für die B... S.L.. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der statuarische Sitz der B... S.L. nach J..., K..., verlegt (Bl. 000022 Haftungsakte). Ihr Geschäftskonto unterhielt die B... S.L. in Spanien bei der Filiale G... der L... Bank AG.