BGH - Urteil vom 24.09.2009
IX ZR 234/07
Normen:
HGB § 128; InsO § 54; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80;
Fundstellen:
DB 2009, 2482
DZWIR 2010, 32
MDR 2010, 110
NJW 2010, 69
NZI 2009, 841
ZInsO 2009, 2198
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 507/04
OLG Brandenburg, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 173/06

Haftung der Gesellschafter einer OHG für die Kosten des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen

BGH, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 234/07

DRsp Nr. 2009/24650

Haftung der Gesellschafter einer OHG für die Kosten des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen

Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten.

Tenor

Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die der Beklagten zu 1 im Revisionsverfahren erwachsenen Kosten zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Normenkette:

HGB § 128; InsO § 54; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag des Beklagten zu 2 am 31. Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. (fortan: Schuldnerin). Gesellschafter der in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft geführten Schuldnerin waren die beiden Beklagten.