BGH - Beschluss vom 19.09.2023
XI ZB 16/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; VerkProspG § 13; BörsG a.F. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 316 OH 5/18
OLG Hamburg, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Kap 26/19

Haftung der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft als Prospektverantwortliche; Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung; Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung

BGH, Beschluss vom 19.09.2023 - Aktenzeichen XI ZB 16/21

DRsp Nr. 2023/15248

Haftung der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft als Prospektverantwortliche; Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung; Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung

1. Ein Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts wird durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen.2. Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gilt auch dann, wenn der Anleger seine Beteiligung erst nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG in der Fassung vom 22. Dezember 2006, § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG in der Fassung vom 16. Juli 2007 bestimmten Sechs-Monats-Frist gezeichnet hat.3. Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F. kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt.

Tenor