OLG Celle - Urteil vom 11.05.2023
11 U 119/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; FinVermV § 14; VermAnlG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
WKRS 2023, 18586
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 153/22

Haftung des Anlagevermittlers bei Vertrieb von Kapitaleinlagen mit einem Preis von mindestens 200.000 Euro je Anteil

OLG Celle, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 11 U 119/22

DRsp Nr. 2023/7530

Haftung des Anlagevermittlers bei Vertrieb von Kapitaleinlagen mit einem Preis von mindestens 200.000 € je Anteil

1. Die in § 14 Abs. 1 FinVermV festgelegten Informations- und Verhaltenspflichten hat auch derjenige Anlagenvermittler zu erfüllen, der eine Kapitalanlage vertreibt, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) VermAnlG von den Vorgaben des Vermögensanlagegesetzes weitgehend befreit ist, weil der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 € beträgt. 2. § 14 Abs. 1 FinVermV ist ein zugunsten des Anlegers erlassenes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. 3. Ein Anlagevermittler haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 14 FinVermV nur dann auf Schadensersatz, wenn sich die von ihm im Rahmen der Vermittlung einer Kapitalanlage erteilten Auskünfte und Informationen bei einer Gesamtbetrachtung aller Äußerungen und aller wesentlichen schriftlich übersandten Mitteilungen als zweideutig oder irreführend erweisen, nicht hingegen schon dann, wenn nur einzelne Äußerungen zweideutig oder irreführend sind, der Anleger aber noch rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung vollständig und zutreffend informiert wird.

Die Berufung des Klägers gegen das 11. Oktober 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.