Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2016 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Die Klägerin beabsichtigte, in Rumänien eine Milchviehanlage zu erwerben, zu modernisieren und zu erweitern und dazu EU-Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Sie schloss mit einer unter der Bezeichnung "e. " firmierenden Gesellschaft (fortan: Gesellschaft) einen Vertrag, nach welchem diese sie bei dem Vorhaben gegen ein Erfolgshonorar von 1,2 Mio. € zuzüglich Umsatzsteuer beraten und unterstützen sollte. Die anwaltliche Beratung sollte dem Vertrag nach ausschließlich durch den Beklagten erfolgen.
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