BGH - Urteil vom 07.12.2017
IX ZR 45/16
Normen:
BGB § 278 S. 1; BGB § 675; RDG § 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 169
DB 2018, 954
MDR 2018, 303
NJW 2018, 608
NZG 2018, 558
VersR 2018, 429
WM 2018, 1947
ZIP 2018, 692
ZInsO 2018, 317
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 233/12
OLG Düsseldorf, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 182/14

Haftung des Anwalts gegenüber dem Vertragspartner des Geschäftsherrn (Berater) bei Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe; Haftpflichtklage wegen fehlerhafter Beratungsleistungen

BGH, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen IX ZR 45/16

DRsp Nr. 2018/1328

Haftung des Anwalts gegenüber dem Vertragspartner des Geschäftsherrn (Berater) bei Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe; Haftpflichtklage wegen fehlerhafter Beratungsleistungen

Wird der Anwalt als Erfüllungsgehilfe eines Beraters tätig, haftet er dem Vertragspartner des Geschäftsherrn in der Regel nicht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2016 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 278 S. 1; BGB § 675; RDG § 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin beabsichtigte, in Rumänien eine Milchviehanlage zu erwerben, zu modernisieren und zu erweitern und dazu EU-Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Sie schloss mit einer unter der Bezeichnung "e. " firmierenden Gesellschaft (fortan: Gesellschaft) einen Vertrag, nach welchem diese sie bei dem Vorhaben gegen ein Erfolgshonorar von 1,2 Mio. € zuzüglich Umsatzsteuer beraten und unterstützen sollte. Die anwaltliche Beratung sollte dem Vertrag nach ausschließlich durch den Beklagten erfolgen.