FG Köln - Urteil vom 24.09.2015
15 K 3676/13
Normen:
EStG § 11 Abs 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 1-2 und S. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr 63; EStG § 3 Nr. 63; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 38a Abs 1; EStG § 38a Abs. 1 S. 2-3; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d; EStG § 8 Abs. 1;

Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer hinsichtlich des Einbehalts und der Abführung; Steuerfreiheit von Beiträgen einer betrieblichen Direktversicherung eines Arbeitnehmers

FG Köln, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 15 K 3676/13

DRsp Nr. 2016/35

Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer hinsichtlich des Einbehalts und der Abführung; Steuerfreiheit von Beiträgen einer betrieblichen Direktversicherung eines Arbeitnehmers

Die Regelung in § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG verdrängt den Zeitpunkt des Zuflusses von regelmäßig wiederkehrenden sonstigen Bezügen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG, die kein laufender Arbeitslohn sind, nicht.

Normenkette:

EStG § 11 Abs 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 1-2 und S. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr 63; EStG § 3 Nr. 63; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 38a Abs 1; EStG § 38a Abs. 1 S. 2-3; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d; EStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); sie war seit dem 1. April 2000 Arbeitgeberin des Herrn A.

Zwischen Herrn A und der Klägerin wurde im Jahr 2010 eine Entgeltumwandlung und der entsprechende Abschluss einer Direktversicherung vereinbart.

Unter dem 8. Dezember 2010 bot die M eine betriebliche Direktversicherung an. Das Angebot enthielt den Hinweis, dass noch für 2010 Steuervorteile gesichert werden könnten, sofern der Antrag bis zum 14. Dezember 2010 zurückgesandt würde. Mit Versicherungsantrag, eingegangen bei der Versicherung am 10. Dezember 2010, beantragte die Klägerin für den Arbeitnehmer A den Abschluss einer entsprechenden Direktversicherung.