Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); sie war seit dem 1. April 2000 Arbeitgeberin des Herrn A.
Zwischen Herrn A und der Klägerin wurde im Jahr 2010 eine Entgeltumwandlung und der entsprechende Abschluss einer Direktversicherung vereinbart.
Unter dem 8. Dezember 2010 bot die M eine betriebliche Direktversicherung an. Das Angebot enthielt den Hinweis, dass noch für 2010 Steuervorteile gesichert werden könnten, sofern der Antrag bis zum 14. Dezember 2010 zurückgesandt würde. Mit Versicherungsantrag, eingegangen bei der Versicherung am 10. Dezember 2010, beantragte die Klägerin für den Arbeitnehmer A den Abschluss einer entsprechenden Direktversicherung.
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