FG München - Urteil vom 11.12.2007
14 K 4045/05
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; HGB § 25 Abs. 1 ;

Haftung des Erwerbers eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts

FG München, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 14 K 4045/05

DRsp Nr. 2008/3178

Haftung des Erwerbers eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts

Entscheidend für die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ist, dass ein lebendes Handelsgeschäft in seinem wesentlichen Kernbestand übergeht und die Kontinuität des Unternehmens nach außen hin durch die Fortführung der bisherigen Firma in Erscheinung tritt.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; HGB § 25 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht für Steuerschulden seines Vaters F in Haftung genommen worden ist.

F betrieb einen Spenglerei- und Bedachungsbetrieb in M. Dabei befanden sich die Werkstatt in angemieteten Räumlichkeiten an der P-straße und die Büroräume im eigenen Wohnhaus an der K -Straße. Seit November 2003 blieb er mit Steuerzahlungen im Rückstand. Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts (FA) blieben erfolglos. Am 20. Januar 2005 gab F die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht M ab (Bl. 5 ff Haftungsakte des FA), seinen Betrieb meldete er zum 2. Januar 2005 gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat von M ab.

Mit Schreiben vom 14. April 2005 wurde dem FA mitgeteilt, dass F seinen Betrieb jedoch nicht aufgegeben oder verkauft habe, den Umfang seiner Tätigkeit jedoch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner Vermögensverhältnisse erheblich reduziert habe.