FG Bremen, vom 26.11.1998 - Aktenzeichen 497257K 1
DRsp Nr. 2001/2742
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH
1. Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine steuerlichen Pflichten - insbesondere seine Pflicht zur Zahlung bei Fälligkeit - nicht, wenn und solange er den Anspruch der GmbH auf vorläufigen Rechtsschutz (= Aussetzung der Vollziehung) mit Nachdruck und ggf. mit Erfolg geltend macht.2. Die Festsetzungsfrist für den Haftungsanspruch gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH wegen Nichtzahlung der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Zinsen beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die GmbH zahlungsunfähig geworden ist.
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